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SOCIETA DANTE ALIGHIERI e.V.
Comitato di Erlangen
Deutsch - Italienische Kulturgesellschaft
"..Quella che noi promuoviamo è un'opera altamente ed essenzialmente civile e pacifica..."
(Dal manifesto di fondazione della <Dante> - 1889)
Auskünfte:
Museumswinkel, Luitpoldstr. 45, 91052 Erlangen
Präsident: |
Prof. Dr. Christian Rivoletti |
0177 6498211 |
christian.rivoletti@fau.de |
Vizepräsident: |
Georg Klein |
09131/44698 |
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Schatzmeister: |
Manfred Kirscher |
0171 7514164 |
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Sekretärin: | Eleonora Ianiro |
+39 331 11 67 667 |
eleonora.ianiro98@gmail.com |
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie das Veranstaltungs- und Kursangebot |
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Werden Sie Mitglied der Dante-Gesellschaft |
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Wenn Ihr Urlaubsland
Italien heißt, wenn Ihre Interessen auf die italienische Kunst
und Kultur ausgerichtet sind, wenn Sie die italienische Sprache erlernen
oder weiterhin pflegen wollen, werden Sie sich bei uns heimisch fühlen. |
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Die nachfolgende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.02.2010 einstimmig beschlossen: SATZUNG DER SOCIETÁ
DANTE ALIGHIERI e.V.
Die im Vereinsregister eingetragene deutsch-italienische Kulturgesellschaft führt den Namen Società Dante Alighieri e.V., Comitato di Erlangen. Sie hat ihren Sitz in Erlangen, Bayern. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. § 2: Zweck der Gesellschaft Die Gesellschaft dient ausschließlich kulturellen Zwecken, vornehmlich der Verbreitung der italienischen Kultur und Sprache. Sie ist unpolitisch und nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, weshalb anfallende Gewinne nur satzungsgemäß verwendet werden dürfen. Aus demselben Grunde werden weder Gewinne noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft unter den Mitgliedern verteilt.
Mitglieder der Gesellschaft können sowohl volljährige natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. § 4: Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod bei natürlichen Personen oder mit der Auflösung
bei juristischen Personen Der Austritt muß mindestens gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich erklärt werden, er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es auf schwerwiegende Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied wird der Vorstandsbeschluß mit den Ausschließungsgründen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens jedoch zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Die Anrufung erfolgt schriftlich und hat aufschiebende Wirkung. Für die Entscheidung über den Ausschluß ist eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Das Abstimmungsergebnis wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluß wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Die Einschaltung des Gerichts zwecks Aufhebung des Ausschlusses wird von der Gesellschaft nicht anerkannt.
Den Mitgliedern wird die vergünstigte Teilnahme an allen kulturellen Veranstaltungen der Gesellschaft eingeräumt, insbesondere der Besuch von Vorträgen, der Dante-Sprachkurse und die Teilnahme an den kostenbegünstigten Italienfahrten. In Italien wird Dante-Mitgliedern allerdings nur in kulturellen Einrichtungen des Staates freier Eintritt gewährt. Ferner liegen im Dantebüro italienische Zeitschriften und Zeitungen zur Verfügung der Mitglieder aus. Wer sich in der italienischen Sprache vervollkommen will, dem vermittelt die Gesellschaft den vergünstigten Besuch von Kursen einer Dante-Gesellschaft in italienischen Städten. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der jeweils von der Mitgliederversammlung zur Abdeckung der Auslagen festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Von Mitgliedern wird erwartet, dass sie an den Veranstaltungen der Gesellschaft regelmässig teilnehmen und damit bekunden, dass sie einen wichtigen Beitrag zum Kulturgeschehen der Stadt Erlangen leisten. Vor allem bei Vorträgen, die die Gesellschaftskasse besonders stark bebelasten, ist eine zufriedenstellende Präsenz der Mitglieder unumgänglich. § 6: Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: a) der Vorstand Dieser besteht aus - dem 1. Vorsitzenden als Präsident,
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie deren Leitung, die dem ersten Vorsitzenden und ersatzweise dem zweiten Vorsitzenden obliegt. b) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchhaltung durch den Schatzmeister und die Erstellungs des Jahresberichts durch den Präsidenten c) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern d) Abschluß und Beendigung von Arbeitsverträgen mit Vortragenden, Raum und Saalvermietern, Druckereien und dergleichen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste und zweite Vorsitzende. Beide sind berechtigt, die Gesellschaft jeweils allein nach aussen zu vertreten. Im Innenverhältnis steht dem zweiten Vorsitzenden die Vertretungsbefugnis jedoch nur bei Verhinderung des Präsidenten zu. § 9: Wählbarkeit der Vorstandsmitglieder Als deutsch-italienische Kulturgesellschaft mit engen Bindungen an die Muttergesellschaft in Rom ergibt sich als unverzichtbare Forderung, dass der erste und zweite Vorsitzende über solide Italienischkenntnisse in Wort und Schrift verfügen. Aus praktischen Erwägungen erscheint es wünschenswert, dass auch die übrigen Vorstandsmitglieder Italienisch verstehen und sich der italienischen Kunst und Kultur verbunden fühlen.
Die Mitgliederversammlung findet jeweils nach Ende des Kalenderjahres, spätestens im März des folgenden Jahres am Sitz der Gesellschaft statt. Dazu sind vom Vorstand alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei (2) Wochen einzuladen. Eine Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zehn (10) Mitglieder erscheinen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es wichtige Interessen der Gesellschaft erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt, eine ausserordentliche Versammlung anzuberaumen. Für den ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung ist der zweite Vorsitzende (Vizepräsident) zuständig. Ausserdem obliegt ihm die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, denen er die vom Schatzmeister erstellte Jahresbilanz mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung übergeben muß. Für die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist die Gültigkeit einer Bestellung von Vorstandsmitgliedern an die absolute Mehrheit gebunden.
a) Entgegennahme des vom Präsidenten unterbreiteten Tätigkeits- b) Entlastung der Vorstandsmitglieder c) Falls zutreffend, Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen d) Beschlussfassung über den jeweiligen Haushaltsplan e) Festsetzung und Bestätigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Jahresbeitrags der Mitglieder f) Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen h) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft aus finanziellen Gründen oder wenn der satzungsgemässe Auftrag einer Dante-Gesellschaft, d.h. die Verbreitung der italienischen Kunst, Kultur und Sprache, nicht mehr erfüllt werden kann. § 11: Auflösung der Gesellschaft Eine Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn mindestens ein Drittel (1/3) der Mitglieder zwecks Abstimmung anwesend ist. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschlußunfähigkeit beruft der Vorstand binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung ein. Diese erfordert eine Anwesenheit von mindestens 10 Mitgliedern und eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. § 12: Abwicklungsverfahren und Anfallberechtigte Die Auflösungsversammlung bestellt die für die Abwicklung zuständigen Liquidatoren. Das nach Begleichung allfälliger Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt der Stadt Erlangen zu mit der Maßgabe, es für Zwecke der Kunstpflege zugunsten der italienischen Kultur zu verwenden.
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