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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der THS-EMC Consulting


§ 1 Geltungsbereich

 (1) Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber aufgrund von Beratungsdienstleistungen des Auftragnehmers für den Auftraggeber erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Beauftragung.


(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden zurückgewiesen.


§ 2 Auftrag
(1) Die Annahme des Auftrages sowie mündliche oder telefonische getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Gleiches gilt für Abänderungen und/oder Weiterungen des Auftrages während der zu erbringenden Beratungsdienstleistung.

(2) Der Verwendungszweck der Beratungsdienstleistung ist bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.


(3) Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang des Auftrages des Kunden durch Versendung einer E-Mail. Diese Information stellt jedoch nicht die Annahme des Auftrages durch den Auftragnehmer dar. Sie dient lediglich der Information des Auftraggebers, dass der Auftrag beim Auftragnehmer eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Auftrages erfolgt durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung.


§ 3 Durchführung des Auftrages
(1) Der Auftrag ist entsprechend nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

(2) Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Auftragnehmer nur im Rahmen der Anwendung seiner Sachkunde auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) gewährleisten.

(3) Der Auftragnehmer erstattet seine beratende Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Auftragnehmers erhalten bleibt, kann sich der Auftragnehmer bei der Durchführung des Auftrages der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

(4) Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber.


§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber darf dem Auftragnehmer keine Weisungen erteilen, die dessen fachliche Kompetenz oder den Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten übersteigen könnten.

§ 5 Schweigepflicht
(1) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, über alle Informationen mit vertraulichem Charakter, die im Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung bekannt werden, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren und diese nicht ohne Einwilligung des Vertragspartners an Dritte weiterzugeben. Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung der Vertragslaufzeit hinaus.


(2) Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Informationen, die nachweislich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages bereits im Besitz der Öffentlichkeit waren, in Folge von Publikationen oder dergleichen in den Besitz der Öffentlichkeit gelangen, ausgenommen in Folge einer Verletzung der übernommenen

Geheimhaltungsverpflichtung, bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages im Besitz des Vertragspartners waren und die nicht von diesem stammen, dem Vertragspartner von anderer Seite bekannt gemacht werden, ohne mittelbar oder unmittelbar von diesem zu stammen.


(3) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine zur Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, beim Auftragnehmer gespeichert werden.


§ 6 Urheberrechtsschutz
(1) Der Auftragnehmer behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

§ 7 Honorar
(1) Der Auftragsnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung, welche dem zeitlichen Aufwand der erbrachten Dienstleistung bzw. Beratung entspricht und somit nicht erfolgsorientiert ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung im Angebot.


(2) Daneben können Auslagen oder Reisekosten in tatsächlich anfallender (gegen entsprechendem Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verrechnet werden.


(3)  Sollte für die Erfüllung der Dienstleistung bzw. Beratung eine Beschaffung von entsprechendem Material, wie insbesondere die Beschaffung von Normen nötig sein, so kann dieses in tatsächlich anfallender (gegen entsprechendem Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verrechnet werden.

§ 8 Zahlung – Zahlungsverzug
(1) Das gemäß dem Auftrag vereinbarte Honorar wird mit der erbrachten Leistung beim Auftraggeber fällig. Bei einer längerfristigen Beratungstätigkeit sind Teilrechnungen ebenfalls zulässig.

(2) Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, kann der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen gemäß der in § 288 II, III BGB genannten Regelungen zu entrichten.


(3) Nichteinhaltungen von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Auftragnehmers zur Folge. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers.

(4) Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

§ 9 Fristüberschreitung
(1) Der Auftragnehmer kommt nur in Verzug, wenn er die Terminverzögerung der Beratungstätigkeit zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Terminverzögerungen, wie beispielsweise höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Verzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.


(2) Der Auftraggeber kann Schadensersatz wegen eines Terminverzuges nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz nachgewiesen wird.

§ 10 Kündigung
(1) Auftraggeber und Auftragnehmer  können den Vertrag vor der Fertigstellung der Beratung jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(2) Wichtige Gründe, die den Auftragsnehmer zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; sowie wenn der Auftragsnehmer nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.

(3) Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.


(4) Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann, wenn er die Schäden insbesondere durch eine mangelhafte oder falsche Beratung, Verzug, Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die das Leben, die Gesundheit oder den Körper eines Dritten betreffen, sofern diese schuldhaft nicht nur durch leichte Fahrlässigkeit (definiert in § 277 BGB) verursacht wurden bzw. für deren Verursachung keinerlei Verschulden erforderlich ist.

(2) Soweit der Auftragnehmer gemäß §11AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Beratung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Beratungsergebnisses typischerweise zu erwarten sind.


(3) Der Auftragnehmer wird die in seinem Bereich bereitgestellten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen erarbeiten und prüfen, soweit es für die Durchführung des Auftrages notwendig und vertretbar ist. Es wird jedoch keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit der bereitgestellten Informationen übernommen, insbesondere besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse der Arbeiten wirtschaftlich verwertbar und frei von Schutzrechten Dritter sind.


(4) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unter Ausschluss jeglicher Haftung.


(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmers.


(3) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

(4) Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt.


§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.